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Satzung

Reit-und Fahrverein
für Großwelzheim und Umgebung e.V.
Hauptstraße 7
63791 Karlstein am Main

Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein für Großwelzheim und Umgebung und hat seinen Sitz in Großwelzheim am Main (Landkreis Alzenau in Unterfranken).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Der Zweck des Vereins ist das Interesse und die Liebe zum Pferde zu wecken und zu fördern, insbesondere den Reitsport und den Turniersport zu pflegen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jeder erwerben. Jugendliche bis zu 18 Jahren gehören der Jugendgruppe an, sind aber nicht stimmberechtigt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und aus Ehrenmitgliedern. Letztere werden von der Mitgliederversammlung für hervorragende Verdienste um die Reit- und Fahrbewegung ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch freiwilligen Austritt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Jahres. Die Austrittserklärung muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erfolgen.
b) durch Tod,
c)  durch Ausschluß:
1.  Wenn ein Mitglied mehr als 6 Monate mit der  Beitragszahlung im Rückstand ist,
2.  wenn ein Mitglied wegen ehrwidrigen Verhaltens rechtskräftig verurteilt ist,
3.  wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
Über den Ausschluß zu c 2. und c 3. entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bleibt die Beitragspflicht bestehen bis zum Ende des der Erklärung folgenden Jahresende. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt auch jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die aktiven Mitglieder haben regelmäßig dem Unterricht und den Übungen beizuwohnen. Die Ausbildung erfolgt nach den vom Verband der Reit- und Fahrvereine Frankens aufgestellten Richtlinien. Die Mitglieder verpflichten sich, allen Anordnungen des Vorstandes oder den von diesem Beauftragten Folge zu leisten. Streitfragen einzelner Mitglieder in Vereinsangelegenheiten werden, soweit diese nicht durch den Vorstand erledigt werden können, durch ein Schiedsgericht, bestehend aus je einem Vertreter der beiden Parteien und einem von Vereinsvorsitzenden zu ernennenden Obmann geschlichtet. Jugendliche unter 18 Jahren haben in den Organen des Vereins kein Stimmrecht.

§ 7 Beiträge
Die Beiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Derzeit gültige Beiträge ab 2005:
(Jahresbeitrag)
-Erwachsene über 18 Jahre                                     €  54,-
-Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre                                     €  36,-
-Ehepaare                             €  72,-
- Ehepaare mit Kindern bis 18 Jahre (Familienbeitrag)   €  96,-

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Von jedem neuen Mitglied wird eine einmalige Aufnahmegebühr an:

Erwachsene über 18 Jahre in Höhe von         €  75,-
Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre von         €  30,- erhoben.

§ 8 Organe
Organe des Vereins sind:
a)     der Vorsitzende
b)     der Ausschuß
c)      die Mitgliederversammlung.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Erhebt ein Mitglied Einspruch gegen offene Abstimmung, muß in geheimer Wahl abgestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so entscheidet eine außerordentliche Hauptversammlung über den Nachfolger.

§ 10 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende leitet den Verein und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Der Vorsitzende sorgt dafür, daß der Verein nach den Richtlinien des Verbandes der Reit- und Fahrvereine Frankens tätig ist und den satzungsgemäß festgelegten Aufgaben nachkommt.
Ihm obliegt insbesondere:
a)     die Regelung des Kassen- und Rechnungswesens,
b)     die Verwaltung des Vereinseigentums,
c)      die Verfügung über die lfd. Vereinsmittel im Rahmen des Voranschlages,
d)     die Erstellung des Voranschlages,
e)     die Leitung der Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen.

§ 11 Ausschuß
Der Vereinsausschuß wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Mitglied des Ausschusses ist neben dem 1. Vorsitzenden und seinem Stellvertreter der Geschäftsführer, der Kassier und mindestens 3 Ausschußmitglieder, von denen einer prakt. Pferdezüchter sein muß. Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen einladen. Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden nach Bedarf eingeladen. Er muß eingeladen werden, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder es verlangen.
§ 12
Für Sonderaufgaben notwendige Arbeitsausschüsse werden jeweils durch die Vorstandschaft bestimmt.
§ 13 Aufgaben des Ausschusses
Dem Ausschuß obliegt:
a) die Durchberatung des Voranschlages,
b) die Prüfung der Rechnungen,
c) die Verfügung über das Vereinsvermögen und Verpflichtungen hierzu, soweit nicht der Vorsitzende nach § 10 zuständig ist,
d) Festlegung von Veranstaltungen,
e) die Auswahl der der Mitgliederversammlung auf Grund besonderer Verdienste vorzuschlagender Mitglieder.
Der Ausschuß ist bei Abwesenheit von weniger als 4 Mitgliedern beschlussfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Beschlüssen nach Buchstabe b) wirken der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer nicht mit. In diesen Fällen genügt für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von 3 stimmberechtigten Mitgliedern.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den aktiven und passiven Mitgliedern und dem Ausschuß. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern 10 Tage vorher bekanntzugeben.
Der Vorsitzende ist verpflichtet, jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch die Vorstandschaft jederzeit einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein diesbezüglicher Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder gestellt wird.
Die Mitgliederversammlung ist vorbehalten:
a)     Wahl des Ausschusses,
b)     die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung, sowie Erteilung der Entlastung, die Entgegennahme des Jahresberichtes,
c)     die Änderung der Satzung, vorbehaltlich der Genehmigung des übergeordneten Verbandes,
d)    die Auflösung des Vereines.
Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sind beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nicht anders vorgesehen, mit Stimmenmehrheit, stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlüssen über die Rechnung und Entlastung wirken der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer nicht mit. In diesen Fällen gilt bei Stimmengleichheit der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderung ist jeweils 2/3 Mehrheit erforderlich.
§ 15
Der Verein ist dem Verband der Reit- und Fahrvereine Frankens sowie dem Bayerischen Landessportverband (BLSV) beigetreten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit beschlossen werden. Etwa vorhandenes Vereinsvermögen ist an den Verband der Reit- und Fahrvereine abzuführen mit der Auflage, dass der Verband diese Mittel zur Förderung des Reit- und Fahrwesens und der Pferdezucht im Bezirke zu verwenden hat.
§ 17 Protokoll
Über jede Verhandlung des Ausschusses und der Mitgliederversammlung ist von dem Schriftführer ein Protokoll zu führen, das insbesondere den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse wiedergibt. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. Der Schriftführer kann gleichzeitig Geschäftsführer sein. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung kann bei der nächsten Mitgliederversammlung eingesehen werden.
§ 18
Vorstehende Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. August 1964 beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01. September 1964 in Kraft.

Der Reit- und Fahrverein für Großwelzheim und Umgebung wurde am 28.08.1964 von folgenden Mitgliedern gegründet:


L. Kronenberger
C. Rosenhauer
W. Merget
K.Th. Merget
B. Andres
E. Stein
G. Weber
L. Riemer

 
 




 


 

 

 

 
 

 

Reitanlage
Am Mühlweg 26 in 63791 Karlstein

Postanschrift
Hauptstrasse 7 in 63791 Karlstein

Tel: 06188/5591

E-Mail
info@reitverein-grosswelzheim.de

 
 
 
 
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